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Satzung
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§
1
Name,
Sitz, Vereinsfarben
Der Verein führt
den Namen "Spiel und Sport Darme 1926 e. V.".
Er hat seinen Sitz
in Lingen Darme und ist unter der Nr. VR 287 im Vereinsregister beim Amtsgericht
Lingen (Ems) eingetragen.
Die Vereinsfarben
sind grün-weiß.
§
2
Vereinszweck
Zweck des Vereins
ist es, Ball- und Bewegungssport zu betreiben und den Sport in seiner
Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er bestrebt durch Leibesübungen
und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung
seiner Mitglieder. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch
neutral.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuergünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zeck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3
Mitgliedschaft
in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied
des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt
im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
§
4
Rechtsgrundlagen
Die Rechte und Pflichten
der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende
Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich
geregelt.
§
5
Versicherungsschutz
Die Mitglieder des
Vereins sind nach den geltenden Bestimmungen des Deutschen Sportbundes
und seiner Untergliederungen versichert.
Der Verein haftet
den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb
entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§
6
Gliederungen des Vereins
Der Verein gliedert
sich in Abteilungen, die bestimmte Sportarten betreiben.
§
7
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
zum Verein kann jede natürliche Person mit schriftlichem Antrag erwerben.
Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Mit dem Erwerb der
Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser
Satzung.
Zum Ehrenmitglied
kann ernannt werden:
- wer sich um den Sport
und um den Verein "SuS Darme 1926 e. V." besonders verdient
gemacht hat,
- eine ununterbrochene
50jährige Mitgliedschaft nachweist und das 65. Lebensjahr erreicht
hat.
Die Ehrenmitglieder
haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht
befreit.
§
8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch den Ausschluß
aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum
Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.
In besonderen Fällen kann der Vorstand eine abweichende Regelung
treffen.
Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06.
und 31.12. eines
jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
zulässig.
Ein Mitglied kann
vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung
satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen
der Vereinsleitung.
- wegen Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag, trotz schriftlicher
Aufforderung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben
unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Entscheid über
den Ausschluß ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief nebst Begründung
zuzustellen. Gegen diesen Ausschließungsbeschluß hat der Betroffene
das Recht, sich binnen 4 Wochen beim Vorstand unter Angabe von Gründen
zu beschweren.
Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.
Mit dem Erlöschen
der Mitgliedschaft verfallen alle erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen
bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§
9
Maßregelungen
Gegen Mitglieder,
die gegen die Satzungen oder Anordnungen des Vorstandes und der Abteilung
verstoßen, können durch den geschäftsführenden Vorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitliches begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über
die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen. Es gilt das gleiche
Beschwerdeverfahren wie zu § 8. Die Rechtsmittel sind im Bescheid
aufzuführen.
§
10
Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge
werden vom Vorstand festgesetzt.
Die Beiträge
sind jährlich oder halbjährlich im voraus durch Lastschrifteinzugsverfahren
zu zahlen. Ausnahmen werden im Einzelfall vom Vorstand entschieden.
Beitragsveränderungen bedürfen der Genehmigung der
Mitgliederversammlung.
§
11
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder
sind insbesondere berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen
teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder
ab vollendetem
16. Lebensjahr berechtigt.
b) Die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe
der hierfür getroffenen
Bestimmungen
zu benutzen bzw. daran teilzunehmen.
§
12
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind
insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzungen und Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes
Niedersachsen e.V.
und seiner angeschlossenen Fachverbände,
soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen.
b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) Die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge
zu entrichten.
d) An sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken.
e) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten,
sei es in
Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins,
oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten
Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch
zu nehmen und sich deren Entscheidung zu
unterwerfen.
§
13
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der geschäftsführende Vorstand
c) Der Gesamtvorstand
d) Die Fachausschüsse
§
14
Zusammensetzung der Organe
1. Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schriftführer
3) dem Kassenwart
2. Der Gesamtvorstand
besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Pressewart
c) dem Fußballobmann
d) dem Jugendfußballobmann
e) den Vertretern der Sportarten Jugend-, Schüler-, Knabenfußball,
Freizeitsport, Frauensport,
Leichtathletik, Schwimmen, Tischtennis, Tennis,
Volleyball, Kinderturnen, Badminton,
Triathlon
f) sowie alle weiteren Spartenleiter.
Der geschäftsführende
Vorstand und der Gesamtvorstand geben sich in der konstituierenden Sitzung
eine Geschäftsordnung.
§
15
Wahlen
Die Wahlen erfolgen
öffentlich. Falls 10 stimmberechtigte Mitglieder es verlangen, muß
geheim gewählt werden.
Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Vorstand ist ermächtigt,
beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderungen von Mitgliedern
der Organe des Vereins (§ 4, 1b-e) deren verwaistes Amt bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.
Der Vorstand wird
durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
In den Vorstand und
den erweiterten Vorstand sind alle Mitglieder ab 18 Jahren wählbar.
Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme.
Das Amt des Vorstandsmitgliedes
erlischt durch Niederlegung, Abwahl oder Ausschluß aus dem Verein.
Die Bestellung zum
Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer
groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig gemacht hat
oder sich für das Amt als unfähig erweist. Über den Widerruf
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
16
Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne
des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer.
Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt und
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. Vorsitzende
regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein,
beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen
und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes.
Er unterzeichnet die
genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
sowie wichtige Schriftstücke.
§17
Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern
bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung
als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Alle Mitglieder ab 16 Jahre
haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig,
insoweit ist die Ausübung des Stimmrechts durch den gesetzlichen
Vertreter ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung
ist jährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt
unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung, mindestens eine
Woche vorher durch Aushang. Schriftliche Einladungen sind zulässig.
Anträge zur Tagesordnung
sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Mitgliederversammlungen sind vom 1.
Vorsitzenden oder vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen,
wenn ein dringender Grund vorliegt oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder
es beantragen.
§18
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung
steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Seiner
Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl des erweiterten Vorstandes
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
d) Bestätigung der Fachausschußmitglieder
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Entlastung
des Vorstandes
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
Die Tagesordnung einer
Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung
c) Berichte des Vorsitzenden, des Kassenwartes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen (alle 2 Jahre)
f) Verschiedenes
§19
Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins
wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten dem Vorsitzenden
und der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
Von der Kassenprüfung
ist ein Protokoll anzufertigen.
§
20
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
geht vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
§
21
Auflösung des Vereins
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung
des Vereins" stehen.
Die Versammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Ist die Mitgliederversammlung
nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monates eine zweite
Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen
kann.
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lingen mit der Zweckbestimmung,
daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports zu verwenden ist.
Diese Satzung ist auf
der Mitgliederversammlung am
06.
Februar 1983
beschlossen worden.
Die bisherigen Satzungen
und Vorschriften treten somit außer Kraft.
Eingetragen beim Amtsgericht
Lingen am 22.08.1983.
Diese Satzung ist auf
den Mitgliederversammlungen am
07.
Februar 1992 und 27. Februar 1993
geändert
worden.
Eingetragen
beim Amtsgericht Lingen am 23.11.1993
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