SuS Darme 1926 e.V. Jugend

SuS Darme 1926 e.V.

    

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Der Verein/Satzung

 

  

Satzung

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Satzung des SuS Darme 1926 e.V.

§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen "Spiel und Sport Darme 1926 e. V.".

Er hat seinen Sitz in Lingen Darme und ist unter der Nr. VR 287 im Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen (Ems) eingetragen.

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, Ball- und Bewegungssport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuergünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4
Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

§ 5
Versicherungsschutz

Die Mitglieder des Vereins sind nach den geltenden Bestimmungen des Deutschen Sportbundes und seiner Untergliederungen versichert.

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 6
Gliederungen des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die bestimmte Sportarten betreiben.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person mit schriftlichem Antrag erwerben. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
- wer sich um den Sport und um den Verein "SuS Darme 1926 e. V." besonders verdient
  gemacht hat,

- eine ununterbrochene 50jährige Mitgliedschaft nachweist und das 65. Lebensjahr erreicht hat.

Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch den Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.
In besonderen Fällen kann der Vorstand eine abweichende Regelung treffen.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen
  der Vereinsleitung.
- wegen Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag, trotz schriftlicher Aufforderung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
  unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Entscheid über den Ausschluß ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief nebst Begründung zuzustellen. Gegen diesen Ausschließungsbeschluß hat der Betroffene das Recht, sich binnen 4 Wochen beim Vorstand unter Angabe von Gründen zu beschweren.
Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

§ 9
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder Anordnungen des Vorstandes und der Abteilung verstoßen, können durch den geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitliches begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des     Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen. Es gilt das gleiche Beschwerdeverfahren wie zu § 8. Die Rechtsmittel sind im Bescheid aufzuführen.

§ 10
Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt.

Die Beiträge sind jährlich oder halbjährlich im voraus durch Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen. Ausnahmen werden im Einzelfall vom Vorstand entschieden.
Beitragsveränderungen bedürfen der Genehmigung
der Mitgliederversammlung.

§ 11
Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen
    teilzunehmen.
    Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr berechtigt.
b) Die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen

    
Bestimmungen zu benutzen bzw. daran teilzunehmen.

§ 12
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzungen und Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V.
    und seiner angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen.
b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) Die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
d) An sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken.
e) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in
    Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins, oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten
    Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu
    unterwerfen.

§ 13
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung

b) Der geschäftsführende Vorstand
c) Der Gesamtvorstand
d) Die Fachausschüsse

§ 14
Zusammensetzung der Organe

1. Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schriftführer
3) dem Kassenwart

2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Pressewart
c) dem Fußballobmann
d) dem Jugendfußballobmann
e) den Vertretern der Sportarten Jugend-, Schüler-, Knabenfußball, Freizeitsport, Frauensport,
    Leichtathletik, Schwimmen, Tischtennis, Tennis, Volleyball, Kinderturnen, Badminton,
    Triathlon
f) sowie alle weiteren Spartenleiter.

Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand geben sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.

§ 15
Wahlen

Die Wahlen erfolgen öffentlich. Falls 10 stimmberechtigte Mitglieder es verlangen, muß geheim gewählt werden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderungen von Mitgliedern der Organe des Vereins (§ 4, 1b-e) deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

In den Vorstand und den erweiterten Vorstand sind alle Mitglieder ab 18 Jahren wählbar. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme.

Das Amt des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Abwahl oder Ausschluß aus dem Verein.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig gemacht hat oder sich für das Amt als unfähig erweist. Über den Widerruf entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 16
Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes.

Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie wichtige Schriftstücke.

§17
Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Alle Mitglieder ab 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig, insoweit ist die Ausübung des Stimmrechts durch den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung, mindestens eine Woche vorher durch Aushang. Schriftliche Einladungen sind zulässig.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden oder vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

§18
Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl des erweiterten Vorstandes
c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
d) Bestätigung der Fachausschußmitglieder
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Entlastung des Vorstandes
h) Satzungsänderungen
i)  Auflösung des Vereins

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung
c) Berichte des Vorsitzenden, des Kassenwartes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen (alle 2 Jahre)
f)  Verschiedenes

§19
Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

Von der Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 20
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.

§ 21
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monates eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lingen mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.


Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am

06. Februar 1983

beschlossen worden.

Die bisherigen Satzungen und Vorschriften treten somit außer Kraft.


Eingetragen beim Amtsgericht Lingen am 22.08.1983.


Diese Satzung ist auf den Mitgliederversammlungen am

07. Februar 1992 und 27. Februar 1993

geändert worden.

Eingetragen beim Amtsgericht Lingen am 23.11.1993

 

 

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